Verbraucherkreditgesetz
Bereits im
Jahre
1991 wurde das
Verbraucherkreditgesetz verabschiedet. Der Sinn dieses Gesetzes ist die
gesetzliche
Regelung zwischen Konsumenten und Kreditgebern, klare
Vertragsbedingungen vor Abschluss eines Kreditvertrages transparent
offenlegen zu müssen. Bestandteile des
Verbraucherkreditgesetzes sind wichtige
Vertragsangaben wie:
1:
Die Art und Weise der Tilgung des Darlehens
2:
Die Offenlegung sämtlicher Nebenkosten und
eventueller Versicherungen
3:
Genaue wichtige Angaben über das Widerrufsrecht
4:
Der Effektivzins
Mittlerweile
wurde das Verbraucherkreditgesetz aufgelöst. Es ist
aber weiterhin rechtskräftig, und seit dem Jahr 2002 fester
Bestandteil des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB
§§ 491 - 98)
Verbraucherkreditrichtlinie
Am
11. Juni 2010 trat das neue Gesetz zur Umsetzung der neuen EU-
Verbraucherkredit- Richtlinie in Kraft. Das neue
Gesetz
dient auch zur Harmonisierung des europäischen
Verbraucherkreditmarktes.
Dieses
neue Gesetz soll für den Verbraucher eine
Grundlage schaffen, um europaweit Verbraucherkredite
abschließen zu
können. Dabei steht die Gewährleistung der
Vergleichbarkeit unterschiedlicher Kreditanbieter im Vordergrund.
Die
Änderungen im deutschen Recht betreffen u.a. die Werbung
für Kreditverträge: Werbung für den
Abschluss eines
Kreditvertrages mit Nennung von Zinssätzen oder die
Darlehenskosten betreffenden Zahlenangaben muss ab dem 11.06.2010
zwingend bestimmte Mindestangaben
sowie ein repräsentatives Kredit-Beispiel enthalten.
Sobald
eine Finanzierung preislich beworben wird, d.h. eine Kreditrate oder
ein Zinssatz genannt ist, müssen Mindestangaben und ein
repräsentatives Beispiel in „klarer,
verständlicher und auffallender Form“ integriert
werden.
Vorfälligkeitsentschädigung
Beispiel: Bei Abschluss eines
Kreditvertrages wurden von beiden
Parteien (Kreditnehmer und Kreditgeber) transparente Verträge
abgeschlossen. Diese beinhalten unter Anderem die Zinsen, und die
Vertragslaufzeit des Darlehens.
Möchte
der Kreditnehmer diesen vereinbarten Vertrag vorzeitig
kündigen, so hat er dem Darlehensgeber eine
Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten. Diese
begründet sich darin, dass der Kreditgeber die
bereitgestellten
finanziellen Mittel selbst über die gesamte Laufzeit
refinanziert
hat. (siehe
Refinanzierung)
Der Kreditgeber kann aber
gegenüber
seinen "Geldgebern"
diese finanziellen Mittel nicht vorzeitig
tilgen. Als finanziellen Ausgleich des ihm entgangenen Zugewinnes kann
er nun vom Kreditnehmer eine
Vorfälligkeitsentschädigung
verlangen.
Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht
räumt jedem Kreditnehmer ein, innerhalb von
zwei Wochen nach Abschluss eines Kreditvertrages von diesem
zurückzutreten. Ausnahmen sind z.B. in der Baufinanzierung
aufwendig grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen. Das Widerrufsrecht
für Verbraucher wird im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB
§ 355)
geregelt.
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